EU-Drohnenverordnung

Seit Beginn des Jahres 2021 gelten EU-weite Regelungen für den Betrieb unbemannter Fluggeräte (Drohnen), die auf eine Entscheidung der Europäischen Kommission vom 24. Mai 2019 zurückgehen. Die rechtlichen Grundlagen auf nationaler Ebene (LuftVG, LuftVO, LuftVZO) wurden daraufhin durch das „Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb der unbemannten Luftfahrt“ angepasst.

Unterscheidung der Betriebskategorien von Drohnen in der EU-Drohnenverordnung

Der Betrieb von Drohnen ist in der EU-Drohnenverordnung geregelt. Die unbemannten Flugobjekte werden in dieser Verordnung in drei Kategorien eingeteilt:

  • Offene Kategorie (Open)
  • Spezielle Kategorie (Specific)
  • Zulassungspflichtige Kategorie (Certified)

Offene Kategorie (Open)

Die offene Kategorie umfasst alle Flüge mit Drohnen, von denen ein geringes Risiko ausgeht und für dessen Betrieb daher keine Genehmigung nötig ist. Das betrifft insbesondere private Drohnenpiloten. Alle Drohnen, vor dem 1. Januar 2024 in den Verkehr gebracht werden, zählen zu den sogenannten „Bestandsdrohnen“. Alle Drohnenmodelle, die danach gekauft werden, werden in fünf Klassen (C0, C1, C2, C3 oder C4) aufgeteilt.

Für die Bestandsdrohnen gilt folgende Übergangs- und Bestandsregelung:

  • Drohnen, die weniger als 250 Gramm wiegen, können in der Unterkategorie A1 in Betrieb genommen werden.
  • Drohnen, die weniger als 25 Kilogramm auf die Waage bringen, dürfen in der Unterkategorie A3 betrieben werden.

Zusätzlich gelten in Deutschland bis zum 31. Dezember 2023 diese nationalen Übergangsregelungen:

  • Unbemannte Flugsysteme bis 500 Gramm dürfen nach den Bedingungen der Unterkategorie A1 weiterhin ohne Drohnenführerschein betrieben werden.
  • Piloten von Drohnen bis zwei Kilogramm dürfen ihre Flugobjekte in einer Entfernung von mindestens 50 Metern zu unbeteiligten Personen betreiben, wenn sie über das entsprechende Kompetenzniveau verfügen. Das bedeutet, dass sie entweder das EU-Fernpilotenzeugnis A2 oder einen nationalen Kenntnisnachweis sowie einen EU Kompetenznachweis A1/A3 und eine Selbsterklärung über den Abschluss eines praktischen Selbststudiums besitzen müssen. Alternativ können die Drohnen unter den Betriebsbedingungen der Unterkategorie A3 betrieben werden. Dazu muss der Pilot bis Ende 2022 über einen nationalen Kenntnisnachweis verfügen, falls er nicht im Besitz eines EU-Kompetenznachweises ist.
  • Drohnen zwischen zwei und 25 Kilogramm ohne C-Klassifizierung dürfen nur in der Unterkategorie A3 betrieben werden. Für den Betrieb benötigen die Drohnenpiloten einen EU-Kompetenznachweis A1/A3.

Mehr Informationen zum Drohnenführerschein, EU-Fernpilotenzeugnis und EU-Kompetenznachweis findest du hier.

Innerhalb der offenen Kategorie wird darüber hinaus hinsichtlich der Eigenschaften der Drohne und dem Bereich, in dem die Drohne geflogen werden soll, unterschieden. Dazu wird der Drohnenbetrieb in der offenen Kategorie in die Unterkategorien A1, A2 und A3 aufgeteilt.

Drohnenbetrieb in der Unterkategorie A1

In dieser Kategorie darfst du mit einem Kompetenznachweis fliegen. Das bedeutet, dass du nach dem Absolvieren des Online-Trainings und dem erfolgreichen Abschluss der Online-Prüfung ein unbemanntes Flugobjekt von bis zu 900 Gramm betreiben darfst. Hier ist es möglich, vereinzelte Personen zu überfliegen. Wenn deine Drohne die 250 Gramm-Grenze nicht überschreitet und über keine Kamera verfügt, ist die Absolvierung des Kompetenznachweises nicht notwendig.

Drohnenbetrieb in der Unterkategorie A2

In der Unterkategorie A2 muss deine Drohne in sicherer Entfernung von Menschen betrieben werden. In dieser Kategorie darfst du dafür Drohnen bis zu vier Kilogramm fliegen. Neben dem Kompetenznachweis A1/A3 muss der Drohnenpilot eine praktische Selbstschulung und eine schriftliche Theorieprüfung ablegen, um das EU-Fernpilotenzeugnis zu erhalten.

Drohnenbetrieb in der Unterkategorie A3

Diese Kategorie erlaubt Flüge mit Drohnen mit einem Startgewicht von bis zu 25 Kilogramm. Allerdings muss beim Betrieb in dieser Kategorie ein Sicherheitsabstand von mindestens 150 Metern zu allen Menschen, besiedelten Gebieten, Erholungsgebieten, Industrieanlagen usw. eingehalten werden. Für diese Kategorie musst du den EU-Kompetenznachweis A1/A3 (Online-Training und -Prüfung) absolviert haben.

Eine Übersicht zu den drei Unterkategorien und den jeweiligen Vorgaben hinsichtlich der Drohnenklasse, des Flugvorhabens und der Qualifikation des Drohnenpiloten können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:

UnterkategorieKlasseMTOMBegrenzungenQualifikationen
    A1    C0
oder privat hergestellt
< 250 gKeine Menschenansammlungen überfliegenÜberflug unbeteiligter Personen zulässigKeine
C1< 900 gKeine Menschenansammlungen überfliegenKeine Unbeteiligten überfliegenEU-Kompetenznachweis
   A2   C2< 4 kgMind. 30 m Abstand zu UnbeteiligtenIm Langsamflugmodus mind. 5 m Abstand zu unbeteiligten PersonenEU-Fernpilotenzeugnis
   A3   C3, C4
oder privat hergestellt
< 25 kgMind. 150 m Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder ErholungsgebietenGefährdung Unbeteiligter muss ausgeschlossen werden könnenEU-Kompetenznachweis

Spezielle Kategorie (Specific)

Die spezielle Kategorie umfasst den Betrieb von Drohnen mit einem erhöhten Risiko und ist eine der zwei genehmigungspflichtigen Betriebskategorien. Für den Betrieb einer Drohne in dieser Kategorie ist einer vorherigen Risikobewertung und die Genehmigung durch die zuständige Behörde notwendig. Du musst dafür einen Antrag bei der für dich zuständigen Luftfahrtbehörde des Bundeslandes stellen, in dem du wohnst. In folgenden Bundesländern wurde die Zuständigkeit vom jeweiligen Bundesland auf das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) übertragen: Bayern, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen.

Zulassungspflichtige Kategorie (Certified)

Wenn du mit deiner Drohne über Menschenansammlungen fliegen, risikoreiches Gefahrgut oder Menschen transportieren möchtest, fällt der Betrieb deiner Drohne in die zulassungspflichtige Kategorie. Drohnen dieser Kategorie sind mindestens drei Meter groß. Für den Betrieb dieser Drohnen sind die Zulassung des Luftfahrzeugs, eine Fernpiloten-Lizenz sowie ein Zeugnis der Betreibergesellschaft (LUC-Zeugnis) erforderlich.

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